Begegnungszonen in Österreich
Sammlung & Dokumentation

Begegnungszonen in Österreich

In Österreich haben Städte und Gemeinden seit 2013 die Möglichkeit Begegnungszonen zu verordnen. Doch welche Städte / Gemeinden haben dieses neue Instrument der Straßenverkehrsordnung bereits umgesetzt? Was sind deren Merkmale bzw. Unterschiede?

Diese Webpage gibt einen Überblick über bereits umgesetzte und verordnete Begegnungszonen in Österreich.

Anhand einiger wesentlicher Merkmale werden die Projekte kurz beschrieben und deren Besonderheiten aufgezeigt. Die gesammelten Praxisbeispiele für Österreich können somit auf einer gemeinsamen Plattform samt Projektinformationen präsentiert werden.

zur Projektübersicht

Für ExpertInnen, PlanerInnen, EntscheidungsträgerInnen und die interessierte Fachöffentlichkeit wird damit bestehendes Wissen zu verordneten Begegnungszonen zusammengetragen, ein Austausch ermöglicht und Erfahrungen gesammelt. Eventuell werden dadurch auch andere an der Umsetzung beteiligte Stellen bzw. AkteurInnen motiviert eine Begegnungszone an geeigneten Stellen umzusetzen.

Walk-space.at führt in Kooperation mit dem bmvit (Verkehrssicherheitsfonds) in Zusammenarbeit mit dem Städtebund, der FSV, den Bundesländern und anderen KooperationspartnerInnen eine Sammlung & Dokumentation bereits umgesetzter und verordneter Begegnungszonen in Österreich durch. Die vorliegende Homepage wird ergänzt und aktualisiert.

ProjektbetreiberInnen eines guten Beispiels einer Begegnungszone sind herzlich eingeladen Ort und Name der Begegnungszone an: begegnungszonen[at]walk-space.at zu übermitteln.

oder via Online-Formular

Rechtliche Informationen

Mit der 25. Novellierung der Straßenverkehrsordnung 1960 wurde die Begegnungszone in Österreich seit dem 31.3.2013 gesetzlich verankert.

Eine Gemeinde ist für die Erlassung einer Begegnungszone zuständig, wenn die Verordnung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird und sich nur auf Straßen beziehen soll, die weder Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen sind (§ 94d StVO).

In allen anderen Fällen ist innerhalb des betreffenden politischen Bezirks die Bezirksverwaltungsbehörde (BH/Magistrat) ermächtigt eine Begegnungszone zu erlassen (§ 94b StVO).

"Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären" (§ 76c Abs. 1).

Durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e bzw. 9f ist der "Beginn und das Ende einer Begegnungszone kundzumachen“ (§ 76c Abs. 5). Mit deren Anbringung tritt die Begegnungszone in Kraft.

Definition Begegnungszone

Eine Begegnungszone ist "eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist" (§ 2 Abs. 1 Z 2a).

In einer solchen verkehrsberuhigten Zone sind FußgängerInnen, RadfahrerInnen und AutofahrerInnen gleichberechtigt.

Zufußgehende dürfen die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern (§ 76c Abs. 3).

FahrzeuglenkerInnen dürfen andere VerkehrsteilnehmerInnen wie FußgängerInnen oder RadfahrerInnen weder gefährden noch behindern. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten (§ 76c Abs. 2). Für den Fahrzeugverkehr gelten die allgemeinen Vorrangregeln sowie der Vertrauensgrundsatz (§ 3 Abs 1 1. Satz).

Regeln in der Begegnungszone

Das Miteinander im gemeinsam genutzten Raum ist durch die Erweiterung des Vertrauensgrundsatzes (§ 3 Abs 1 1. Satz) geregelt: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme“.

  • In der Begegnungszone gilt grundsätzlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h. Das österreichische Recht sieht in Ausnahmen (wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen) auch 30 km/h vor (§ 76c Abs. 6).
  • Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt (§ 23 Abs. 2a).
  • Im Gegensatz zur Wohnstraße ist in einer Begegnungszone die Durchfahrt für jeglichen Fahrzeugverkehr gestattet.
  • Das Nebeneinanderfahren von RadfahrerInnen ist erlaubt (§ 68 Abs. 2) – sie müssen sich aber rechts halten.
  • Rollschuhfahren ist erlaubt allerdings dürfen andere VerkehrsteilnehmerInnen weder gefährdet noch behindert werden und die Geschwindigkeit ist dem Fußgängerverkehr anzupassen (§ 88a Abs. 3).
  • HundebesitzerInnen haben dafür zu sorgen, dass Begegnungszonen nicht durch ihre Hunde verunreinigt werden (§ 92 Abs. 2).
  • Beim Verlassen der Begegnungszone gelten die üblichen Regelungen (keine besondere Vorrangsregelung)

Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen:
Rechtsregel (§ 7 StVO)
Vorrangregelungen (§ 19 StVO)
Verkehrsangepasste Geschwindigkeit (§ 20 StVO)

Gestaltungsaspekte

Eine geeignete („selbsterklärende“) Gestaltung ermöglicht ein hohes Maß an Qualität und Verkehrssicherheit für die BenutzerInnen einer Begegnungszone. Es ist ratsam auf individuelle Gegebenheiten und Bedürfnisse Acht zu geben.

Bei der Gestaltung der Begegnungszone sind die Ansprüche aller NutzerInnengruppen (z. B.: ältere Personen, Personen mit Kinderwägen, Personen mit speziellen Bedürfnissen) zu berücksichtigen.

Ein Partizipationsprozess ist in diesem Zusammenhang empfehlenswert. Die Einbeziehung mobilitätseingeschränkter Personen, Personen mit Seheinschränkung und Blinde ermöglicht erst die gemeinsame Nutzung des Raums.

Die StVo gibt keine Gestaltungsvorgaben vor, sie legt fest:
Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird (§ 76c Abs. 4).

Wenn in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn (§ 83 Abs. 2).

Aspekte zur Gestaltung und Umsetzung, zum Planungsprozess, etc. werden von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr (FSV) in den RVS-Richtlinien angesprochen:

  • FSV (2014): RVS Arbeitspapier Nr. 27 - Einsatzkriterien für Begegnungszonen, Wien
  • FSV (1990): RVS 03.02.11 - Einsatzkriterien für die Errichtung von Rad- und Gehwegen, Wien
  • FSV (2004): RVS 03.02.12 - Fußgängerverkehr, Wien
  • FSV (2001): RVS 03.02.13 - Radverkehr, Wien
  • FSV (2001): RVS 03.04.12 - Querschnittgestaltung von Innerortsstraßen, Wien

Links & Fachpublikationen

Österreich

International

Eine Vorreiterrolle in Sachen Begegnungszone nimmt die Schweiz ein, welche diese als erstes Land in Europa bereits 2002 gesetzlich verankerte.

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Begegnungszonen in Österreich wird erstellt und betreut von Walk-space.at – der Österreichische Verein für FußgängerInnen
mit Dank an die KooperationspartnerInnen und FördergeberInnen